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Verbraucherinsolvenzrecht – „Privatinsolvenz“ |
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Die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist oftmals ein Schritt zurück ins eigene Leben. Gehen Sie diesen Weg und nehmen Sie meine Unterstützung hierbei in Anspruch. Die Schuldnerberatung durch den Rechtsanwalt erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Beratungshilfe annähernd kostenfrei*.
Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahren – „Privatinsolvenz“ in meiner Kanzlei:
1. In einem persönlichen Gespräch ermitteln wir gemeinsam Ihre derzeitige wirtschaftliche Gesamtsituation. Sie teilen uns dabei die Anschriften Ihrer Gläubiger sowie den entsprechenden Schuldenstand bei den einzelnen Gläubigern mit.
2. Die Gläubiger werden von mir außergerichtlich angeschrieben und um die Übersendung einer aktuellen Forderungsaufstellung sowie einer Kopie des Schuldtitels gebeten. Es erfolgt dann zunächst der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern. Sollte dies erfolgreich sein, so wäre das Verfahren in diesem Stadium bereits beendet. Mit diesem außergerichtlichen Einigungsversuch wird das gerichtliche Verfahren 1:1 abgebildet.
3. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, so bin ich als Rechtsanwältin berechtigt, Ihnen die für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens notwendige Bescheinigung auszustellen, dass eine außergerichtliche Einigung ernsthaft versucht wurde.
4. Im Anschluss stelle ich dann für Sie beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht – den Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung.
5. Im dann folgenden Verfahren können die Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenz anmelden. Das Gericht prüft, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, das an die Gläubiger verteilt werden kann.
6. Darauf folgt die 6 Jahre dauernde Wohlverhaltensperiode, welche von einem Treuhänder begleitet wird.
7. Nach 6 Jahren erlässt das Gericht bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Restschulden. Noch offene Forderungen der Gläubiger sind damit erloschen.
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Kosten für das Verbraucherinsolvenzfahren |
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Wer dieses Verfahren anstrebt, hat in der Regel zu wenig Geld für einen Rechtsanwalt und das Gericht. Es gibt daher die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe. Alle Rechtsanwaltskosten für die Beratung, die Anschreiben an die Gläubiger und die Erstellung des Schuldenbereinigungsplanes werden für Sie als bedürftige Person* von der Staatskasse getragen.
*Der Rechtsanwalt kann bei Bewilligung von Beratungshilfe kostenbefreit für den Schuldner tätig werden. Der Rechtsanwalt rechnet seine Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse ab.
Dem Rechtsanwalt steht es allerdings zu, vom Schuldner die Beratungshilfegebühr in Höhe von € 10,00 gemäß Nr. 2500 VV RVG zu verlangen.
Beratungshilfe erhalten bedürftige Personen, wobei die Bedürftigkeit gegenüber dem Amtsgericht durch die entsprechenden Belege (Einkommensnachweis, Miete, Schuldverpflichtungen etc.) glaubhaft gemacht werden muss.
Nach Bewilligung der Beratungshilfe darf der Rechtsanwalt für die bewilligte Tätigkeit neben der Beratungshilfegebühr in Höhe von € 10,00 keine weiteren Gebühren gegenüber dem Schuldner verlangen.
Bezüglich der Gerichtskosten für den Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – die Stundung beantragt werden.
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